Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: No. 2343/04
    • Mitgliedstaat: Italien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 09/02/2005
    • Gericht: Giudice di pace
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 1. Package Travel Directive, Article 5, 2.
  • Leitsatz
    Die Entscheidung des Giudice di Pace di Pozzuoli (Neapel) betrifft die Auslegung des Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 (90/314).
    Es wurde klargestellt, dass der Begriff des Schadens in der Richtlinie 90/314 sowohl materielle Schäden als auch immaterielle Beeinträchtigungen beinhaltet, welche dem Verbraucher durch die Nichterfüllung des Vertrages über einen Pauschalurlaub entstanden sind.
    Diese Entscheidung stimmt mit dem Urteil des EuGH im Fall C-168/00 Simone Leitner v. TUI Deutschland GmbH & Co KG überein.
    In dem Fall hat das erstinstanzliche Gericht der Klägerin Schadensersatz nur für die durch die Lebensmittelvergiftung entstandenen körperlichen Schmerzen und Leiden zugesprochen und im Übrigen den Antrag, der sich auf den durch Verlust der Urlaubsfreuden entstandenen Schaden – eine andere Art von immateriellen Schäden – stützte, abgewiesen, weil es im österreichischen Recht keine ausdrückliche Vorschrift für die Entschädigung von Schäden dieser Art gibt.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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